z.B. § 43 GmbH-Gesetz:
Die Geschäftsführer haben... die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Sie haften i.d.R. unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Und das schon bei leichter Fahrlässigkeit.
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